§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich vereinbart sind. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Vertragspartner diese Bedingungen uneingeschränkt an. Einkaufs-, und sonstige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (auch nachträglich übersandte) werden von uns ausdrücklich nicht anerkannt.
2) Abweichende Absprachen – auch solche von Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen – sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die Schriftform dient insoweit nicht nur der Beweissicherung, sondern ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1) Unsere Angebote sind für uns stets unverbindlich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder die Lieferung oder Leistung erfolgt ist.
2) Mündliche oder telefonische Vereinbarungen erhalten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Ebenso bedürfen durch Vertreter abgegebene Willenserklärungen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3) Abmessungs-, Gewichts-, Größen- und Beschaffenheitsangaben sowie alle sonstigen Angaben, gleich welcher Art, auf die in Angeboten und Vereinbarungen Bezug genommen wird, sind nur als Annäherungswerte zu verstehen.
§ 3 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
1) Die Möglichkeit zu liefern ist in jedem Falle vorbehalten. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, „ab Werk“. Sind Teillieferungen vereinbart, gilt jede Teillieferung als besonderer Vertrag.
2) Angegebene Lieferfristen und Liefertermine bzw. Leistungsfristen oder Leistungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen oder -termine, bzw. Leistungsfristen oder -termine berechtigen den Kunden zum Rücktritt wegen Verzuges nur dann, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3) Die Ware oder bereits gefertigte oder vorhandene Gegenstände aus der Leistung lagern für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sobald der Vertrag geschlossen ist. Eine Versicherung der Ware oder dieser Gegenstände erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers
4) Von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns – unter Ausschluß jeglichen Schadenersatzanspruches von seiten des Kunden -, die Lieferung oder Restlieferung bzw. die Leistung oder Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir zum Beispiel behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Rohstoffmangel, Transportverzögerung durch Verkehrsstörungen, sowie ähnliche Hinderungsgründe. In jedem Fall ist der Kunde unverzüglich über den Hinderungsgrund zu unterrichten, ohne daß ihm durch Unterlassen solcher Unterrichtung Ersatzansprüche zustehen.
5) Die Lieferung erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden, auch dann, wenn franko verkauft ist, so daß etwaige auf dem Beförderungsweg entstehende Beschädigungen oder Verluste zu Lasten des Käufers gehen. Alle Kosten und Zuschläge etwa für Winterfracht, für Beförderung auf Kleinwässern, für Frachttarif-, Steuer- und Zollerhöhungen fallen ebenfalls dem Käufer zur Last. Bei Transport mit unseren eigenen oder von uns gemieteten Fahrzeugen geht die Gefahr im Sinne des § 446 Absatz 1 BGB auf den Kunden über, sobald die Gegenstände zwecks Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden auf genommen sind. Eine Haftung für Schäden und Verluste jeglicher Art wird auch in diesen Fällen nicht übernommen. Mängel an der gelieferten Ware können nur sofort nach Empfang der Ware schriftlich und mit genauer Beschreibung und Spezifizierung der Beanstandung nach Art und Menge geltend gemacht werden. Sofern berechtigte Mängel vorliegen ist die Verkäuferin zur Ersatzlieferung bzw. Teilersatzlieferung verpflichtet. Ist auch die Ersatz- bzw. Teilersatzlieferung mangelhaft, so steht dem Käufer lediglich das Recht der Minderung zu. Das Recht auf Wandelung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.
6) Ist eine Leistung oder Teilleistung fertiggestellt oder erbracht, so haften wir nicht für nachträgliche Beschädigungen, die nicht von uns zu vertreten sind. Der Beweis dafür, daß eine solche Beschädigung von uns zu vertreten wäre, obliegt dem Kunden. Werden insoweit Nachbesserungen oder eine Neuerbringung der Leistung erforderlich, so wird die übliche Vergütung berechnet.
7) Abweichungen bis 10% bei Handelsgeschäften in den bestellten Maßen, Stärken und Mengen bilden keinen Grund für eine Mängelrüge. Stärken und Abmessungsangaben etc. verstehen sich immer cirka. Bei Absperr- und Blindfurnieren gelten Farbfehler und Wurm nicht als Mängel.
8) Bei Fixmaß-Furnieren werden Abweichungen des zu fertigenden Maßes bis zu 1 % nach oben von seiten des Auftraggebers toleriert. Im übrigen gilt Absatz 7 sinngemäß. Die Verkäuferin haftet nicht dafür, daß gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, daß die Verkäuferin bestimmte Zusicherungen dem Käufer gegeben hat. Fehlen der Ware die von der Verkäuferin zugesicherten Eigenschaften, so kann der Käufer anstatt der Minderung auch die Wandelung geltend machen. Das Recht zum Schadenersatz ist jedoch auch in diesem Falle ausgeschlossen.
9) Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Auftragserteilung oder Abruf haftet der Auftraggeber; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
10) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme ist der Kunde uns gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, daß die sachwidrige Abnahme von uns zu vertreten wäre. Die sachwidrige Abnahme gilt solange als nicht von uns zu vertreten, bis der Kunde das Gegenteil beweist.
§ 4 Preise und Zahlungen, Zahlungsverzug
1) Unsere Forderungen sind grundsätzlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in Euro innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum zahlbar.
2) Berechnung von Lieferungen oder Leistungen erfolgt zum ausdrücklich vereinbarten Preis. Skonti oder sonstige Konditionen werden nur unter der Bedingung der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden uns gegenüber gewährt.
3) Die Preise für unsere Leistungen aus Werkverträgen basieren auf den zur Zeit der Bestellung bzw. des Auftrags gültigen Lohnkosten und Materialpreisen.
4) Nach Vertragsschluß eintretende tarifliche Lohnerhöhungen sind in der sich für uns ergebenden Mehrbelastung auszugleichen. Diese erhöht sich um den errechneten Zuschlag für lohnabhängige Kosten.
5) Alle Kosten, die durch Diskontierung von Schecks oder Wechseln entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind nach Erhalt einer entsprechenden Anforderung zur Zahlung fällig. Gutschriften von Schecks und Wechseln erfolgen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der tatsächlichen Einlösung. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso, für rechtzeitige Vorlage und für rechtzeitigen Protest von Wechseln und Schecks wird von uns nicht übernommen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, über die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln von Fall zu Fall zu entscheiden. Des weiteren werden Kundenwechsel und Eigenakzepte nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen Vergütung der Diskontspesen durch den Kunden angenommen.
6) Alle Zahlungen gelten erst von dem Tage an als geleistet, an dem wir vorbehaltlos über sie verfügen können.
7) Zahlungen, Teilzahlungen, Gutschriften etc. werden gemäß § 367 Absatz 1 BGB verrechnet. Reicht die Erfüllungsleistung des Kunden nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in die laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet werden soll. Eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden ist unwirksam.
8) Zahlungsverzug tritt, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld ein, ohne daß es unsererseits einer ausdrücklichen Mahnung oder Fristsetzung bedarf.
9) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen vom Fälligkeitstage ab in Höhe von 3% über Landeszentralbank-Diskont zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Vor der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, Kosten und Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung oder Leistung aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet.
10) Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, oder wird bei ihm die nicht termingemäße Einlösung von Wechseln oder Schecks festgestellt, die Einleitung von Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder von außergerichtlichen Vergleichs- und/oder Stundungsverfahren erwogen, tritt sofortige Fälligkeit aller Schulden, auch gestundeter Forderungen (etwa durch Wechselannahme) ein. Skonti, Nachlässe und Sonderkonditionen etc. fallen dann für alle noch nicht bezahlten und somit fälligen Rechnungen fort. In diesen Fällen und bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers und/oder bei einer Änderung dessen rechtlicher Verhältnisse, kann die Verkäuferin Barzahlung und/oder Sicherheiten verlangen oder, falls solche verweigert werden, vom Vertrag zurücktreten. Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn der Kunde gegenüber uns lediglich noch Wechselverbindlichkeiten einzulösen hat. Das gleiche gilt auch bei Erhalt ungünstiger Auskünfte über den Kunden.
11) Hat die Verkäuferin gegenüber dem Kunden eine Verbindlichkeit zu erfüllen, so kann die Verkäuferin auch ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Käufer jederzeit aufrechnen. Dagegen steht dem Käufer eine Aufrechnung gegenüber der Forderung der Verkäuferin nicht zu, es sei denn, daß die Forderung von uns unbestritten und rechtskräftig ist und/oder, daß wir uns mit der Möglichkeit der Aufrechnung schriftlich einverstanden erklären.
12) Die Verkäuferin kann auch, wenn ihre Ansprüche nicht auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dagegen steht dem Kunden gegenüber der Verkäuferin ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
§ 5 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt etc. bei Kauf- und Werklieferungsverträgen
1) Die Lieferung von Sachen im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit nachstehenden Erweiterungen:
a) Die Sachen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt werden; er gilt dann als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b) Ein Eigentumserwerb des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung und/oder Bearbeitung dieser Sachen zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Bearbeitung erfolgt durch den Kunden in unserem Auftrag, ohne daß uns hieraus irgendwelche Verbindlichkeiten erwachsen. Die bearbeiteten Sachen dienen zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als unter Eigentumsvorbehalt stehend, im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentümer der anderen Sachen von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.
c) Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen wird bereits jetzt in Höhe des Wertes, der sich nach den Rechnungsbeträgen bestimmt, an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ohne, oder nach Ver- bzw. Bearbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft werden.
d) Für den Fall, daß unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen vom Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Ver- oder Bearbeitung, verkauft werden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des in Ziffer c) Satz 1 dieses Absatzes näher festgesetzten Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.
e) Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Weiterveräußerung und zur Be- und/oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffer c) und d) dieses Absatzes auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, zum Beispiel zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist der Kunde nicht berechtigt.
f) Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er zur Einziehung der Forderungen aus Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis wird durch die Einziehungsermächtigung des Kunden nicht berührt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und die uns zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen und die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Der Kunde ist weiter verpflichtet, auf unser Verlangen hin die Abtretung dem Schuldner bekanntzugeben; davon unberührt bleibt unser Recht, die Drittschuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
g) Der Kunde ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen und jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich mitzuteilen. Bei Pfändungen hat er das Pfändungsprotokoll zu übersenden und uns an Eides statt zu versichern, daß der gepfändete Gegenstand mit der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache identisch ist. Etwaige anfallende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Kunden oder auf unsere Veranlassung übergeben werden.
h) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vorsichtig zu behandeln, gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und uns die Versicherung nachzuweisen. Hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen gelten alle Ansprüche an den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag als an uns abgetreten. Der Kunde verpflichtet sich, in dem Versicherungsvertrag kein Abtretungsverbot mit dem Versicherer zu vereinbaren. Erscheint es dem Kunden nicht möglich einen Versicherungsvertrag ohne Vereinbarung eines Abtretungsverbotes abzuschließen, so hat der Kunde vor Abschluß des Versicherungsvertrages uns dies mitzuteilen. Wir werden dann entscheiden und Dem Kunden mitteilen, ob wir mit dem zwischen dem Kunden und dem Versicherer zu vereinbarenden Abtretungsverbot einverstanden sind, oder ob der Versicherungsvertrag mit einem anderen Versicherer ohne Abtretungsverbot abzuschließen ist.
i) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Kunden die sofortige Herausgabe oder aber die sofortige Bestandsaufnahme der noch nicht verkauften, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. Halbfertig- und Fertigerzeugnisse, an denen Miteigentum besteht, zu verlangen. Des weiteren gilt ein generelles Verarbeitungsverbot unserer Ware als vereinbart. Bei der Herausgabe bzw. Bestandsaufnahme ist ein Mitarbeiter unserer Wahl und unseres Unternehmens zur Kontrolle zuzulassen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf Einsichtnahme in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen. Nach Eingang der Aufforderung zur Herausgabe hat der Kunde die in unserem Eigentum (Miteigentum) stehenden Sachen für uns getrennt von anderen Sachen zu lagern, als unser Eigentum (Miteigentum) zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis dieser Sachen zu übersenden. Wir sind berechtigt, diese Sache freihändig, ohne vorherige Fristsetzung, zu verkaufen oderversteigern zulassen. Die Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen erfolgt zu dem erzielten Erlös, abzüglich der Verwertungskosten, höchstens jedoch zu dem vereinbarten Lieferpreis. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere auf Ansprüche auf den entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Aufforderung zur Herausgabe, Herausgabe und Verwertung im Sinne des vorherigen Absatzes befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Unberührt hiervon bleiben auch die Rechte aus § 4 Absatz 9 und 10.
k)Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen, ohne weiteres das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen auf ihn übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt. Sicherungen, gleich welcher Art, die aus anderen Rechtsgründen als auch Lieferungen von Sachen entstanden sind und damit zusammenhängende Forderungen, wie zum Beispiel Zinsen und Kosten, dienen bei Zurückzahlung dieser Forderungen als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus Lieferungen von Sachen.
I) Der Kunde darf seine Forderungen gegen Drittabnehmer weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Drittabnehmern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Kunde verpflichtet sich auf die Geltendmachung der Einwendung der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer zu verzichten.
§ 6 Preisänderung
Tritt während der Abschlußdauer eine Preisänderung ein, so finden die neuen Preise auf die noch nicht abgenommenen Mengen Anwendung, und zwar solange, wie diese neuen Preise von der Verkäuferin gehandhabt werden. Dasselbe gilt sinngemäß für die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Jedoch ist für Ansprüche, die im Mahnverfahren entsprechend § 688 ff. ZPO geltend gemacht werden, Leipzig ebenfalls als Gerichtsstand vereinbart.
§ 8 Anzuwendendes Recht
Auf den Kaufvertrag findet Deutsches Recht Anwendung. Deutsches Recht gilt auch dann, wenn der Käufer nicht Inländer ist. Zwischen den Vertragsschließenden gilt in diesem Falle als vereinbart, daß das Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 – aus BGBL 1973 I, Seite 856, – keine Anwendung findet.
§ 9 Schlußbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen jeweiligen Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Auffüllung der Lücke, soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.